1.2.3. Für den Veterinärdienst zähle das ungünstige Gesamtbild, das die Beschwerdeführerin abgebe, auch wenn nicht jeder der ihr angelasteten Vorfälle als gravierend bezeichnet werden könne und diese zum Teil schon weit zurücklägen. Für das angeordnete Hundeverbot seien die Menge der Vorfälle und die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin massgebend. Weniger einschneidende Massnahmen wie Hundehaltungsauflagen hätten bislang keine nachhaltigen Verbesserungen gebracht.