aus Furcht vor verwaltungs- und strafrechtlichen Restriktionen die Behörden getäuscht und belogen sowie ihr anvertraute Kinder zu Falschaussagen angestiftet habe. Sie sei diesbezüglich unter anderem wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und falscher Anschuldigungen (Art. 303 StGB) angeklagt worden. Aufgrund dessen sei mit weiteren Vorfällen und Vertuschungsversuchen sowie Umgehungshandlungen der Beschwerdeführerin zu rechnen.