Aus den Akten ergebe sich ein klares Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, die Vorfälle abstreite, anderen anlaste, verharmlose, beteiligte Hunde nicht benenne oder Betroffene davon abhalten wolle, Vorfälle mit ihren Hunden an die Behörden zu melden. Sie behindere seit Jahren die behördlichen Vollzugsaufgaben und verletze ihre Mitwirkungspflichten nach § 6 HuG und § 23 Abs. 1 VRPG. Besonders kennzeichnend dafür sei der Vorfall vom 24. Oktober 2021, als die Beschwerdeführerin versucht habe, das Ganze zu vertuschen, und dabei nicht davor zurückgeschreckt sei, beteiligte Kinder zu einer Falschaussage zu bewegen.