Zudem wolle sie die an diesem Vorfall beteiligten Hunde nicht bekanntgeben. Die Auflage der Gemeinde Q._____, nur fünf Hunde in der dortigen Hundepension zu halten, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls missachtet, was den Rückschluss zulasse, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Befolgung von behördlichen Anordnungen allgemein schwertue, auch wenn für den Vollzug jener Auflage nicht der Veterinärdienst zuständig sei. Die am 8. Juli 2019 beschlagnahmten Hunde habe sie wieder in ihren Besitz gebracht, indem diese von einem sehr guten Bekannten und einem Angestellten ihres Tierferienheims übernommen worden seien.