Weiter habe die Beschwerdeführerin auch beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 gegen am 15. Januar 2019 verfügte Auflagen verstossen, indem ihre freilaufenden Hunde einen öffentlich zugänglichen Raum betreten, einen anderen Hund angegriffen und in der Folge auch eine Person verletzt hätten. Mit Blick auf den ausserkantonalen Vorfall vom 18. September 2021 könne ihr zwar kein Verstoss gegen Auflagen angelastet werden, die nur auf dem Gebiet des Kantons Aargau gelten würden. Ihr Verhalten zeige aber, dass sie die Auflagen nicht als sinnvoll erachte und keine Gelegenheit auslasse, sich nicht daran zu halten. Zudem wolle sie die an diesem Vorfall beteiligten Hunde nicht bekanntgeben.