habe, obwohl ihr das Führen an einer Kutsche untersagt worden sei. Die Begründung, mit welcher das Bezirksgericht D._____ die Beschwerdeführerin insoweit vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Verbot des Führens an einer Kutsche sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es schwieriger sei, Hunde zu kontrollieren, wenn man sich gleichzeitig auf ein Pferd und/oder die Lenkung eines von einem Pferd gezogenen Gefährts konzentrieren müsse.