1.2.2. Andererseits müssten der Beschwerdeführerin die charakterlichen Eigenschaften für eine verlässliche Hundehaltung unter Einhaltung der ihr gegenüber angeordneten Auflagen abgesprochen werden. Sie beaufsichtige und kontrolliere ihre Hunde nur unzureichend, was zu den beschriebenen Vorfällen geführt habe. Behördliche Auflagen nehme sie nicht ernst bzw. sie reize die Grenzen nach ihrem eigenen Gutdünken aus, was sich etwa daran zeige, dass sie mehrfach mindestens einen Hund am Sulky geführt -8-