Der fundamentale strafprozessuale Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gelte im Verwaltungsverfahren nicht. Bezüglich des Vorfalls vom 30. August 2019 gehe der Veterinärdienst weiterhin davon aus, dass es die Hündin "G" der Beschwerdeführerin gewesen sei, welche einen Border- Collie angegriffen habe, und nicht der Hund einer Kundin, zu welchem die Beschwerdeführerin bislang nähere Angaben verweigert habe.