Zu den seit der Verfügung betreffend Haltungsauflagen vom 15. Januar 2019 eingetretenen Vorfällen gelte es festzuhalten, dass der Veterinärdienst bezüglich der Bissvorfälle vom 20. und 22. April 2019 nicht an die strafrichterliche Würdigung im Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 23. September 2020 gebunden sei, mit welchem die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden sei. Der fundamentale strafprozessuale Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gelte im Verwaltungsverfahren nicht.