II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen das ihr auferlegte Hundehalteverbot, das weder erforderlich noch ihr zumutbar und damit unverhältnismässig sei. Damit verstosse es gegen Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 (BV; SR 101) und gegen § 3 VRPG. Ferner habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt teilweise falsch bzw. unvollständig festgestellt sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid punktuell unzureichend begründet habe. -7-