2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Begründungsmangels, einzutreten (vgl. hinten Erw. II/4). 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).