2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die Abweisung der Beschwerde. 3. In der Replik vom 24. August 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre ursprünglich gestellten Anträge. 4. Mit Eingabe vom 25. September 2023 verzichtete das DGS, Generalsekretariat, auf die Erstattung einer Duplik. D. -6- Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: