4. Subsubeventualiter seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und ein beschränktes Hundehalteverbot im Kanton Aargau aufzuerlegen, von dem die Führung von Tierheimen und der Handel mit Tieren ausgenommen ist. 5. Es sei der Beschwerdeführerin infolge Obsiegens für das verwaltungsinterne Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).