3. Subeventualiter seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und ein Hundehalteverbot im Kanton Aargau zu erlassen, das im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz, deren Ausführungserlasse, das Hundegesetz (AG) oder die Auflagen innert 12 Monaten ab Rechtskraft der Verfügung Geltung hat.