1. Es seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin keine Auflagen aufzuerlegen sind. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.