2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'600.–, zu bezahlen. 3. -5- Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 30. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: