7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die (Schwieger-)Mutter weder gestützt auf das FZA noch gestützt auf Art. 28 AIG erfüllt sind und das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls zu verneinen ist. Nachdem überdies die Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält, ist die Beschwerde abzuweisen.