Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt demnach nicht vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE ebenfalls ausser Betracht fällt. 6. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Verweigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV ist damit ebenfalls zu verneinen.