AIG und Art. 25 Abs. 4 VZAE soll gerade vermieden werden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen, weil ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere Unterstützungszahlungen von Verwandten ausbleiben. Ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei älteren Personen erweist sich regelmässig als unverhältnismässig und eine Wegweisung bleibt in der Folge ausgeschlossen.