Die blosse Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei sozialhilfeabhängigen Personen macht das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel nicht entbehrlich. Das Vorliegen solch hinreichender finanzieller Mittel stellt eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung dar, auf die auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht verzichtet werden darf. Mit den Anforderungen von Art. 28 lit. c AIG und Art.