4.4.2.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine gestützt auf Art. 28 AIG erteilte Bewilligung könne mit einer Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG verknüpft werden. So könne der (Schwieger-)Mutter eine Bewilligung unter der Bedingung erteilt werden, dass diese bei Bezug von Sozialleistungen unverzüglich widerrufen würde (act. 22). Die blosse Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei sozialhilfeabhängigen Personen macht das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel nicht entbehrlich.