In Berücksichtigung eines anteilsmässigen dreizehnten Monatslohns und der Kinderzulagen für das zweite, im Mai 2022 geborene Kind (MI-act. 490) resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'315.00. Gemäss dem Lohnausweis 2021 verdiente die Beschwerdeführerin 2 netto Fr. 10'393.00, was monatlich einem Nettobetrag von Fr. 866.00 entspricht (MI-act. 413). Auch wenn für das Jahr 2022 keine Lohnabrechnungen vorliegen, ist zugunsten der Beschwerdeführerin 2 und einhergehend mit dem MIKA (MI-act. 490) davon auszugehen, dass nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen in dieser Höhe erzielt wird.