In der Stellungnahme vom 7. Juli 2022 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 4 erziele monatlich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'701.00 (MI-act. 457). In den Akten finden sich diverse Lohnabrechnungen: für den Monat Dezember 2021 mit einem Nettolohn von Fr. 3'921.00, für Januar mit einen Nettolohn von Fr. 4'074.00, für Februar 2022 mit einem Nettolohn von Fr. 3'794.00, für März 2022 mit einem Nettolohn von Fr. 3'789.25, für April 2022 mit einem Nettolohn von Fr. 2'927.00 (MI-act. 409 f., 431, 441 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte monatliche Nettolohnhöhe der Beschwerdeführerin 4 glaubhaft. Darauf ist abzustellen.