4.4.2.2. Gemäss dem Lohnausweis 2021 erzielte der Beschwerdeführer 3 einen Nettolohn von Fr. 68'268.00, was monatlich Fr. 5'689.00 entspricht (MIact. 412). Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 4, verdiente im Jahr 2020 netto Fr. 40'138.00 (MI-act. 307). Dies entspricht monatlich Fr. 3'344.00. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2022 machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin 4 erziele monatlich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'701.00 (MI-act. 457).