schlagen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG beträgt der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr für eine alleinstehende Person Fr. 20'100.00. Geht man davon aus, dass die (Schwieger-)Mutter in der Nähe ihrer Söhne zu wohnen wünscht, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 auszugehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG, wobei die Wohnorte der Beschwerdeführenden zur Region 2 zählen, vgl. hierzu Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m.