Die von den Vorinstanzen veranschlagten Miet- und Lebenshaltungskosten erscheinen angemessen und orientieren sich an den gemäss ELG anerkennungsfähigen (Höchst-)Ausgaben für alleinstehende Personen. Per 1. Januar 2023 wurden diese Ausgaben angepasst bzw. erhöht und der Bedarf der (Schwieger-)Mutter wäre grundsätzlich noch höher zu veran- - 17 -