Infolge dieser Eigentumsverhältnisse sei die Wohnsituation der (Schwieger-)Mutter auch dauerhaft gesichert (act. 21 f.). Die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellen eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, auch nicht durch entsprechende Verpflichtungserklärungen (siehe vorne Erw. II/4.4.1.2). Weder der Beschwerdeführer 3 noch seine Mutter selbst können sich dauerhaft zu einem Zusammenleben verpflichten. Sodann wurde der (Schwieger- )Mutter auch kein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.