4.4.2. 4.4.2.1. Die Vorinstanzen errechneten mit Verweis auf das ELG und in Abzug der Witwenrente einen Bedarf der (Schwieger-)Mutter von monatlich Fr. 2'936.15 (MI-act. 489; act. 9). Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Bedarfsberechnung ihrer (Schwieger-)Mutter dürften keine Mietzinskosten hinzugerechnet werden, da sie in das Haus des Beschwerdeführers 3, welches in seinem Eigentum stehe, ziehen würde. Infolge dieser Eigentumsverhältnisse sei die Wohnsituation der (Schwieger-)Mutter auch dauerhaft gesichert (act.