Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom 10. September 2020 wurde die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA betreffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht- EU/EFTA-Staaten (Amtsweisung 222_1) angepasst, so auch die vorzunehmende Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel, welche der Rentnerin oder dem Rentner zur Verfügung stehen müssen. Dabei sieht die Amtsweisung 222_1 eine Berechnung unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung (Frauen 84 Jahre, Männer 79.1 Jahre) plus fünf Jahre vor.