SR 210) freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch das Verbot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB). Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2; anderer Meinung MARC SPESCHA in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 28 AIG, welcher dabei aber ausser Acht lässt, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind; abweichend noch der vor Inkrafttreten der Neueinfügung von Art.