vgl. zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265, Erw. 3.3). Die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt hingegen eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch das Verbot übermässiger Bindung gemäss Art.