4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 VZAE mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die heute 67-jährige (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden geht eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erfüllt unbestrittenermassen das für die Zulassung vorausgesetzte Mindestalter. Zu prüfen bleibt weiter, ob sie hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über ausreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfügt.