Hat das MIKA – wie hier – einen abschlägigen Entscheid gefällt und den Fall dem SEM nicht unterbreitet und wurde eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 28 AIG effektiv nicht gegeben sind. Die Gutheissung einer derartigen Beschwerde hätte nicht die unmittelbare Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge, sondern würde einzig dazu führen, dass das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten wäre, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist. - 13 -