99 Abs. 2 AIG; Art. 86 Abs. 1 VZAE). Will die kantonale Behörde dagegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern, hat sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu erlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. September 2023], Ziff. 1.3).Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015