Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 28 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Gemäss Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (SR 142.201.1) ist die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.