Beachtung zu schenken. Sind die gesetzlichen und die im Rahmen des migrationsamtlichen Ermessens zulässigerweise verlangten Voraussetzungen erfüllt, ist die Bewilligung zu erteilen (vgl. VALERIO PRIULI, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 1 zu Art. 96 AIG). Gemäss Art. 3 f. AIG und Art. 96 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung überdies die öffentlichen Interessen, insbesondere die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG werden teilweise in Art. 25 VZAE konkretisiert.