Die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a bis c AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem Art. 28 AIG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern liegt die Bewilligungserteilung im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde. Dabei ist insbesondere dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen und der willkürfreien Entscheidung besondere - 12 -