4. 4.1. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie: - ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), - besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und - über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).