466 ff.), sind sie dieser Aufforderung auch im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht in substantiierter Weise nachgekommen. Angesichts dessen, dass in den Lebenshaltungskosten grundsätzlich bereits ein Betrag für medizinische Leistungen enthalten ist, der (Schwieger-)Mutter mit ihrer Rente nach Abzug der Lebenshaltungskosten noch ein Betrag von monatlich Fr. 55.30 zur Verfügung steht, ist davon auszugehen, dass die (Schwieger-)Mutter ihren Lebensunterhalt mit ihrer Rente zu decken vermag. Darüberhinausgehende den Grundbedarf betreffende Kosten wurden nicht konkret belegt. Nach dem Gesagten liegt bei der (Schwieger-)Mutter keine Bedürftigkeit vor und die geltend ge-