Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA schliesst jedoch nicht aus, dass Familienangehörige in der Schweiz zwei getrennte Haushalte führen (vgl. MARC SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 3 Anhang I FZA). 3.3. Aus den Akten geht hervor, dass die (Schwieger-)Mutter eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von monatlich Fr. 475.00 erhält (MI-act. 181 f.). Darüber hinaus verfügt die (Schwie- ger-)Mutter über keine weiteren Einkünfte. Weiter fallen bei ihr keine Mietkosten an, da sie im Kosovo in ihrem eigenen Haus wohnt (act. 20).