3. 3.1. Bestimmungen über den Familiennachzug finden sich sowohl im AIG als auch im FZA. Die Beschwerdeführerin 2 ist kroatische Staatsangehörige und kann sich als Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das FZA berufen. -7- Da das AIG für EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörige nur so weit gilt, als das FZA keine abweichenden Regelungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG), ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die Bestimmungen des FZA ein Anspruch auf Familiennachzug ihrer (Schwieger-)Mutter zusteht.