Die Vorinstanz legte im Einspracheentscheid in Erwägung 6 die Voraussetzungen des Familiennachzugs in aufsteigender Linie im Anwendungsbereich des FZA dar, wobei von einem Erfordernis des Zusammenwohnens mit der (Schwieger-)Mutter keine Rede ist. Vielmehr wies die Vorinstanz darauf hin, unter welchen Voraussetzungen in der vorliegenden Konstellation für die (Schwieger-)Mutter überhaupt ein FZA-Familiennachzug geltend gemacht werden könne, da eben nur die Beschwerdeführerin 2 Staatsangehörige eines EU/EFTA- Staates sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auch hier nicht zu erblicken. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.