Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit ihren Ausführungen betreffend Erfordernis des Zusammenwohnens bei einem Aufenthaltsanspruch gemäss FZA auseinandergesetzt (act. 21). Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz legte im Einspracheentscheid in Erwägung 6 die Voraussetzungen des Familiennachzugs in aufsteigender Linie im Anwendungsbereich des FZA dar, wobei von einem Erfordernis des Zusammenwohnens mit der (Schwieger-)Mutter keine Rede ist.