Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des MIKA vom 23. August 2022 die Möglichkeit zur erweiterten Stellungnahme gewährt (MIact. 466 f.). Darin wurden sie u.a. darum gebeten, Unterlagen bzw. eine nachvollziehbare Auflistung einzureichen, wie sich die Lebenshaltungskosten im Kosovo präsentieren würden. Auch sei darzulegen, inwiefern die an die (Schwieger-)Mutter geleisteten Unterhaltszahlungen in dieser Hinsicht als substanziell einzustufen seien. Die Beschwerdeführenden hatten damit noch vor Erlass der Verfügung des MIKA Gelegenheit, sich zur Unterhaltsbedürftigkeit der (Schwieger-)Mutter zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht zu erkennen.