Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz ohne Abklärung der konkreten Sachverhaltselemente aufgrund einer Statistik davon ausgehe, die Rente der (Schwieger-)Mutter genüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Tatsächlich sei der Bedarf der (Schwieger-)Mutter viel höher zu veranschlagen und in der Folge sei sie auf zusätzliche Unterhaltszahlungen, welche die Beschwerdeführer 1 und 3 leisten würden, angewiesen. Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA dürfe zudem nicht an ein Zusammenwohnen geknüpft werden. Dies, weil das AIG keine solche Voraussetzung für Schweizer Staatsangehörige kenne und EU/EFTA-An- gehörige in Bezug auf das FZA nicht diskriminiert werden dürften.