1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien auch die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers 1 an seine Mutter belegt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den Unterhaltsbedarf der (Schwieger-)Mutter abzuklären und habe hierzu den Beschwerdeführenden auch keine Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz ohne Abklärung der konkreten Sachverhaltselemente aufgrund einer Statistik davon ausgehe, die Rente der (Schwieger-)Mutter genüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts.