Bei ihm solle sie denn auch künftig wohnen. Da der Beschwerdeführer 3 und seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 4) allerdings nicht EU/EFTA-, sondern Drittstaatsangehörige seien, bestehe kein Anspruch nach FZA. Weiter seien die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG mangels notwendiger finanzieller Mittel ebenfalls nicht erfüllt. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Bewilligungsverweigerung verstosse auch nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).