II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, da der Beschwerdeführer 1 mit einer EU-Staatsangehörigen verheiratet sei, bestehe vorliegend ein Anspruch auf Familiennachzug der (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681). Da Letztgenannte eine Rente beziehe, welche zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreiche, sei die Notwendigkeit materieller Unterstützung allerdings zu verneinen.