Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 27. April 2023 die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, der (Schwieger-)Mutter der Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder ggf. dem Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.