Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 20. Juni 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 30, 34 f.). Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und legten weitere Unterlagen ins Recht (act. 39 ff.). Am 14. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen einreichen (act. 51 f.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2023 auf eine weitere Stellungnahme (act. 55). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: